Der feine Münchner Betreuungsdienst
für Alt und Jung
Unsere Telefonnummer:
089 12294510
Wir unterstützen betreuungsbedürfte Menschen nach ihren individuellen Bedürfnissen und Wünschen. Durch die Betreuung der in unserer Obhut befindlichen Personen möchten wir gleichzeitig die sie betreuenden bzw. pflegenden Angehörigen entlasten.
Unser Name ist daher unser Programm – erfahren Sie uns.
Sie wollen unabhängig sein und individuell Ihr Leben gestalten?
Sie wollen Ihre Lebens – und Wohnqualität erhalten?
Sie wünschen sich gelegentlich oder regelmäßig Unterstützung im Alltag?
Dann sind Sie bei uns und unseren empathischen Betreuern genau richtig.
Liebevolle, hochwertige und regelmäßige Unterstützung zu Hause sorgen im familiären und häuslichen Umfeld für mehr Lebensqualität.
Wir nehmen Ihre Bedürfnisse ernst und kümmern uns um Sie und zusammen mit Ihnen um die kleinen und großen Schwierigkeiten im Alltag.
Schauen Sie sich auf unserer Seite um.
Fragen Sie uns. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Wir freuen uns über Ihre Nachricht.
Seien Sie herzlich willkommen.
Wir möchten Ihnen und Ihren Angehörigen heute einen neuen Service anbieten: Viele ältere Menschen leiden unter Einsamkeit. Wenn sie im Alltag nicht auf Hilfe angewiesen sind, kann diese Selbstständigkeit die Isolation noch verstärken. Diesen Menschen möchten wir einen neuen, unkomplizierten Service anbieten. Zu regelmäßigen, festgelegten Zeiten nehmen sich unsere geschulten, einfühlsamen Mitarbeiter exklusiv Zeit und melden sich telefonisch bei ihnen um Neuigkeiten, Erfreuliches aber auch Sorgenvolles zu besprechen. Gerne bieten wir Ihnen ein persönliches Erstgespräch zum gegenseitigen Kennenlernen an.
Dieser Service ist nicht teuer (siehe Preise) und kann unkompliziert auf Rechnung in Anspruch genommen werden. Alle wichtigen Informationen werden dazu von unseren Mitarbeitern übersichtlich tabellarisch erfasst.
Alles, was Sie benötigen, ist eine Festnetz- oder Mobilfunkrufnummer! Haben wir Ihr Interesse geweckt? Haben Sie weitere Fragen? Bitte zögern Sie nicht sich bei uns zu melden!
Wir sind ständig auf der Suche nach der Verstärkung unseres Team, um der steigenden Anfrage und unseren Bestandskunden gerecht zu werden. Egal wie Sie sich bei uns einbringen möchten und wie viel Zeit Sie haben, wir finden eine gemeinsame Lösung! Wir freuen uns über neue festangestellte Mitarbeiter und Ehrenamtliche gleichermaßen. Sehen Sie sich gerne unser Profil in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit an.
Siehe Anerkennungsbescheid.
Der Antrag auf die Bewilligung eines Pflegegrades wird an die Pflegekasse gestellt, anschließend folgt eine persönliche Begutachtung durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) - seit 2017 nach dem neuen Prüfverfahren NBA („Neues Begutachtungsassessment“). Entscheidend ist der Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit des Betroffnen.
Die in acht Modulen des NBA gesammelten Punkte ergeben summiert den Pflegegrad:
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).
Ausnahme: Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen (das sind die bisherigen Härtefälle mit Pflegestufe 3), die einen „spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die Pflegeversorgung“ haben, erhalten den Pflegegrad 5 zuerkannt, auch wenn sie im Rahmen der Begutachtung die an sich notwendige Mindestzahl von 90 Punkten nicht erreicht haben.
Mit dem Pflegegrad 1 stehen den noch weitgehend selbstständigen, geringfügig Pflegebedürftigen monatlich 125,00 Euro als Kostenerstattung für Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie monatlich 40,00 Euro für die Versorgung mit Verbauchspflegehilfsmitteln zu. Sie erhalten keine Pflegesachleistungen für häusliche Pflege durch einen Pflegedienst. Dennoch stehen ihnen bis zu 4.000,00 Euro für Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zur altersgerechten Wohnraumgestaltung zu, sowie zwei kostenlose Beratungsbesuche pro Jahr.
Mit den Pflegegraden 2 bis 5 haben Betroffene Anspruch auf Pflegesachleistungen für die Pflege durch einen häuslichen Pflegedienst oder die ambulante Versorgung in einer Einrichtung für Tagespflege oder Nachtpflege. Die Sätze sind wie folgt festgelegt:
Pflegegrad 2: monatlich 689,00 Euro
Pflegegrad 3: monatlich 1.298,00 Euro
Pflegegrad 4: monatlich 1.612,00 Euro
Pflegegrad 5: monatlich 1.995,00 Euro
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle dieser Pflegesachleistungen bei Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst auch Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige, Freunde oder Bekannte beantragen. Hier die neuen Leistungssätze für das monatliche Pflegegeld:
Pflegegrad 2: 316,00 Euro
Pflegegrad 3: 545,00 Euro
Pflegegrad 4: 728,00 Euro
Pflegegrad 5: 901,00 Euro
Wichtig: Betroffene, die mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet sind, haben einen Teil der Pflegesachleistungen umzuwidmen. So können bis
zu 40 Prozent der Pflegesachleistung für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden. Es ist ein entspechender Antrag zu stellen, wenn Pflegebedürftige von der Umwidmungsmöglichkeit Gebrauch machen möchten.
Exkurs: (Rechtliche) Abgrenzung zwischen Betreuungs- und Entlastungsangeboten
Bei niedrigschwelligen Betreuungsangeboten übernehmen Helfer/innen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich und entlasten und unterstützen beratend pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen, vgl. § 45c Abs. 3 Satz 1 SGB XI. Die Übergänge zu den Entlastungsangeboten sind fließend, zum Teil überschneiden sich die Angebote erheblich. Sowohl bei an Demenz erkrankten Personen als auch bei Personen mit geistiger Behinderung erweist sich eine Abgrenzung ohnehin als schwierig. Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung auf die unterschiedliche Schwerpunktsetzung hingewiesen.
Demgemäß stehe bei Betreuungsangeboten die Betreuung der Anspruchsberechtigten während des Zeitraums der Leistungserbringung im Vordergrund, wogegen Entlastungsangebote in erster Linie der Alltagsbewältigung durch eine die Selbstständigkeit stärkende Unterstützung der Anspruchsberechtigten bei der Erledigung alltäglicher Aufgaben sowie der gezielten Unterstützung der häuslich Pflegenden bei der Bewältigung des Pflegealltags dienen würden.
Das für eine Angebotsanerkennung einzureichende Konzept ist für die Entscheidung, ob Betreuung oder Entlastung vorliegt, maßgebend und kann im Einzelnen durch die Pflegekassen im Rahmen der Abrechnung dieser Leistungen nicht geprüft werden. Die Verordnungsgeber stehen daher vor der Frage, ob sie aufgrund der in der Praxis nur schwer durchführbaren bzw. fehlenden Überprüfbarkeit der Angebotstrennung bzw. der Übereinstimmung des anerkannten Konzeptes mit den erbrachten Leistungen bereits bei der Anerkennung und demgemäß in den Landesverordnungen auf eine Unterscheidung der Angebote und damit auf eine definitorische Abgrenzung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten verzichten. Dies gilt umso mehr, als sich die Unterstützungsbedarfe von Menschen mit Pflegebedarf auch kurzfristig ändern und daher einer gewissen Dynamik unterworfen sein können. Insoweit bietet es sich an, jedes Angebot – unabhängig davon, ob es auf Betreuung oder auf Entlastung ausgerichtet ist – als niedrigschwelliges Betreuungs- und Entlastungsangebot anzuerkennen oder zumindest in den Verordnungen identische Anerken-nungsvoraussetzungen zu formulieren. Allerdings sollte den Anbietern nicht auferlegt werden, alle in Frage kommenden Betreuungs- und Entlastungsleistungen vorzuhalten. Vielmehr sollte es ihnen unbenommen bleiben, sich auf ein bestimmtes Leistungsspektrum zu konzentrieren.
Auf der anderen Seite ist es Intention des Gesetzgebers, Anbietern niedrigschwelliger Angebote die Möglichkeit zu eröffnen, sowohl alternativ Betreuung oder Entlastung als auch integrativ Betreuung und Entlastung anzubieten.
Die Anbieter sollen wählen können, welche Leistungen als niedrigschwellig anerkannt werden sollen. Dies kommt auch in § 45b Abs. 4 Satz 2
SGB XI zum Ausdruck, der grundsätzlich von einer separaten Anerkennung als Betreuungsangebot bzw. als Entlastungsangebot ausgeht und unter bestimmten Voraussetzungen eine gemeinsame Anerkennung als Betreuungs- und Entlastungsangebot zulässt. Ungeachtet der grundsätzlichen Kritik an einer praktischen Trennbarkeit niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote ist denkbar, dass Entlastungsangebote, bei denen die Hauswirtschaft im Vordergrund steht, von sonstigen Betreuungs- und Entlastungsleistungen klar abgegrenzt und daher als Entlastungsangebot mit hauswirtschaftlichem Schwerpunkt anerkannt werden.
Niedrigschwellige Betreuungsangebote / Unterstützungsleistungen im Alltag
Zu den niedrigschwelligen Betreuungsangeboten zählen insbesondere Leistungen von/der
Betreuungsgruppen für Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (z. B. Alzheimergruppen),
Helferinnenkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger/Lebenspartner bzw. Pflegepersonen im häuslichen Bereich,
Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf,
Tagesbetreuung in Kleingruppen (Tagesmuttermodell) oder Einzelbetreuung,
Familienentlastenden Dienste.
Voraussetzung für die Leistungserbringung ist, dass es sich um geförderte bzw. förderungsfähige Angebote nach § 45c SGB XI handelt. Die Anerkennug entsprechender Angebote erfolgt von der im jeweiligen Bundesland zuständigen Stelle.
Leistungsumfang
Die Pflegekasse erstattet die entstandenen Aufwendungen ab 01.01.2017 mit bis zu 125,00 Euro monatlich (Bis 2016 hatten Pflegebedürftige ohne bzw. mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen in Höhe von bis zu 104,00 Euro monatlich. Versicherte mit in erhöhtem Maße eingeschränkter Alltagskompetenz hatten Anspruch in Höhe von bis 208,00 Euro monatlich.)
Nicht in Anspruch genommene Beträge für zurückliegende Monate können in den Folgemonaten des Kalenderjahres berücksichtigt werden.
Achtung: Nicht verbrauchte Ansprüche verfallen am 30.06. des Folgejahres! Für Ansprüche der Jahre 2015 bis 2016 gelten Sonderregelungen. Danach können nicht verbrauchte Beträge aus diesen Jahren noch bis zum 31.12.2018 verwendet werden (weitere Informationen dazu siehe unten).
Die Erstattung erfolgt gegen Nachweis entsprechender Aufwendungen und ergänzt bei Pflegebedürftigen die ambulanten Leistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung) sowie die teil- bzw. stationären Leistungen (Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege).
Die zusätzlichen Betreuungsleistungen sind zu beantragen. Antragsberechtigt ist der Versicherte oder ein von dieser Person Bevollmächtigter bzw. dessen Betreuer oder gesetzlicher Vertreter.
Eine Barauszahlung dieser Leistung ist nicht möglich.
Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen aus dem Sachleistungsbudget / Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch)
Seit 2015 können 40 % der nach § 36 SGB XI zustehenden Sachleistungsbeträge auch als niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch genommen werden - und zwar zusätzlich zu den ohnehin bestehenden Ansprüche von 125,00 Euro (bis 31.12.2016: 104,00 Euro bzw. 208,00 Euro).
"Niedrigschwellige Entlastungsangebote" (seit 2017: Unterstützungsleistungen im Alltag) dienen der Deckung des Bedarfs an Unterstützung im Haushalt, insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen. Sie tragen dazu bei, Angehörige oder andere Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten.
Die Leistungen beinhalten die Erbringung von Dienstleistungen, eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung, organisatorische Hilfestellungen, Unterstützungsleistungen für Angehörige und andere Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur Bewältigung des Pflegealltags oder andere geeignete Maßnahmen.
Als grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige Entlastungsangebote kommen insbesondere Agenturen für haushaltsnahe Dienst- und Serviceleistungen, Alltagsbegleiter sowie Pflegebegleiter in Betracht.
Die Finanzierung dieser Leistungen erfolgt im Rahmen der Ansprüche nach § 45a Abs. 4 SGB XI. Die Vergütung für ambulante Pflegesachleistungen sind dabei vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI gilt die Erstattung der Aufwendungen als Inanspruchnahme der Sachleistung. Insofern werden Sachleistungen nach § 36 und die weitergehenden niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote bei der Kombinationsleistung gemeinsam dem Pflegegeld gegenübergestellt.
Die Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach § 45a Abs. 4 SGB XI und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags (125,00 Euro) nach § 45b SGB XI erfolgen unabhängig voneinander, d.h. der Pflegebedürftige kann wählen, aus welchem "Topf" er diese Leistung finanzieren möchte.
Und wie ist die Neuregelung ab 01.01.2017 bezüglich eines Besitzstandes?
Ab 2017 beträgt der Leistungsanspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen einheitlich monatlich 125,00 Euro, wobei auch weiterhin die Möglichkeit des Ansparens gegeben ist. In wenigen Einzelfällen besteht auch ab 2017 weiterhin ein Anspruch auf monatlich 208,00 Euro. Dieser so genannte "Besitzstand" greift allerdings nur, sofern die übrigen Leistungen durch die Pflegereform 2017 nicht mindestens um 83,00 Euro monatlich steigen. Dies ist allerdings nur bei Pflegebedürftigen der Fall, die bis zum 31.12.2016 als Härtefäll der Pflegestufe III galten und eine erhöht eingeschränkte Alltagskompetenz haben. Bei allen anderen Pflegebedürftigen mit eingeschänkter Alltagskompetenz steigen die Leistungen zum 01.01.2017 so stark, dass die Minderung von 208,00 Euro auf 125,00 Euro mit dieser Steigerung aufgefangen werden muss.
Ansprüche der Jahre 2015 / 2016 noch bis 2018 abrufbar ...
Mit dem III. Pflegestärkungsgesetz hat der Gesetzgeber beschlossen, nicht genutzte Ansprüche auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen der Jahren 2015 und 2016 noch bis zum 31.12.2018 zu gewähren (§ 144 Abs. 3 SGB XI). Zur Verwaltungsvereinfachung soll dabei nicht danach unterschieden werden, aus welchem Grund eine vollständige Ausnutzung der Leistungsbeträge nicht erfolgt ist. Die im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 nicht abgerufenen Mittel gelten vielmehr pauschal als nicht verfallen sondern als "angesparte" Mittel, die bis Ende 2018 noch zum Bezug von Leistungen nach § 45b Abs. 1 Satz 3 neue Fassung SGB XI (Kosten der Tagespflege, Kurzzeitpflege, Betreuungs- und Entlastungsleistungen) genutzt werden können.
Die nicht genutzten Ansprüche können auch eingesetzt werden, um nachträglich Kostenerstattung für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2016 zu erhalten. Entsprechende nachträgliche Anträge müssten dann bis zum 31.12.2018 gestellt und mit Quittungen etc. belegt werden. Ein Grund für diese Regelung könnte sein, dass einzelne Pflegekassen den Beginn der Ansparphase nach § 45b SGB XI von einem Antrag abhängig gemacht haben.
Das PSG III ist zum 01.01.2017 in Kraft getreten.
Außerordentlich gut und übersichtlich dargestellt informiert im Einzelnen zu oben Beschriebenen auch die Seite www.pflege.de.
Hier der entsprechende Link: www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegeleistungen/zusaetzliche-betreuungsleistungen-entlastungsleistungen/
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